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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
§ 1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Werkunternehmers bzw. Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Werkunternehmer bzw. Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn der Werkunternehmer bzw. Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Werkunternehmer bzw. Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

II. Angebot und Vertragsabschluss
§ 1
Alle Angebote des Unternehmers bzw. Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Werkunternehmer bzw. Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
§ 2
Mitarbeiter des Werkunternehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, von vertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
§ 3

Angaben des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die diesbezüglichen Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt bzw. die Maß- und Gewichtsgenauigkeit ausdrücklich bestätigt wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 4

Der Werkunternehmer bzw. Verkäufer behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Werkunternehmers bzw. Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Werkunternehmers bzw. Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
 

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

§ 1 Ausführung von Bauleistungen

Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ADV)“ auszugsweise auch Teil C.

§ 2 Termine

(1) Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung, u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
(2) Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

§ 3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. In diesen Fällen wird, vorausgesetzt, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:


   1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
       und/oder bei der Überprüfung nicht auftrat;
   2. der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
   3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
   4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
       Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind;
   5. ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer
       diesen Umstand zu vertreten hat.


§ 4 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen, usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

(2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

(3) Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn ein Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

(5) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fährlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen; in Abweichung zu Absatz 1 gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten in Folge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.

Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer tritt nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ein; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Auflauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

§ 5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

(1) Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile oder ähnlichen Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

(3) Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt vorstehender Absatz entsprechend.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
§ 1
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers bzw. Verkäufers inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen.
§ 2
Für Leistungen die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
§ 3
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten. Das Recht, nach anderen Vorschriften Abschlagszahlungen zu verlangen (§§ 632a BGB, 16 VOB/B) bleibt hiervon unberührt.

V. Schlussbestimmungen

§ 1 Abtretungsverbot

Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers bzw. Verkäufers darf der Auftraggeber seine Rechte und Ansprüche gegen den Werkunternehmer bzw. Verkäufer aus dem Vertragsverhältnis oder aus dessen Durchführung nicht auf Dritte übertragen oder verpfänden; § 354a HGB wird hiervon nicht berührt.

§ 2
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer und dem Auftraggeber nicht berührt.

Stand: 1. Januar 2008